Pfändungsschutz

Pfändungsschutz
Pfändungsschutz,
 
die aus sozialen Gründen bestehenden Pfändbarkeitsbeschränkungen an bestimmten Sachen und Rechten des Vollstreckungsschuldners. Der Pfändungsschutz verbietet den Gläubigerzugriff auf die gesamte Habe des Schuldners (Verbot der »Kahlpfändung«), er soll diesem (und seiner Familie) eine gewisse Absicherung seines Lebensbedarfs geben und seine Sozialbedürftigkeit verhindern. Pfändungsschutzbestimmungen finden sich in mehreren Gesetzen (z. B. im Urheberrechtsgesetz, im SGB); in der ZPO ist der Pfändungsschutz in den §§ 811 ff. und 850 ff. geregelt. Danach sind unpfändbar u. a. die dem persönlichen Gebrauch oder Haushalt dienenden Sachen (z. B. Kleidungsstücke, Hausrat, Fernseher) und die zur Fortsetzung einer persönlichen geistigen oder körperlichen Erwerbstätigkeit erforderlicher Gegenstände (z. B. landwirtschaftliches Gerät und Vieh eines Landwirts, Fotokopierer eines Architekten oder Rechtsanwalts). Der Gläubiger hat die Möglichkeit, für eine an sich unpfändbare Sache ein Ersatzstück zu stellen (»Austauschpfändung«, z. B. Austausch eines wertvollen Farbfernsehers gegen einen funktionstüchtigen Schwarzweißfernseher). Die Bestimmungen des Pfändungsschutzes, die sich an einer der Berufstätigkeit und Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebensführung orientieren, sind von Amts wegen zu beachten; ein Verstoß kann mit der Erinnerung 2) gerügt werden. Nur beschränkt der Pfändung unterworfen sind das Arbeitseinkommen (Lohnpfändung), Sozialleistungen, Renten u. a. Versorgungsbezüge. Einen gesondert normierten Pfändungsschutz bei Forderungen gibt es für Landwirte und Miet- und Pachtzinsen (§§ 851 a f. ZPO). Für extreme Ausnahmefälle (sittenwidrige Härte) lässt § 765 a ZPO einen allgemeinen gerichtlichen Pfändungsschutz zu.
 
In Österreich ist jenseits der Lohnpfändung die taxative Aufzählung unpfändbarer Sachen (§§ 250 f. Exekutionsordnung) zu beachten. - Auch im schweizerischen Recht sind die Pfändungsbeschränkungen ähnlich wie in Deutschland geregelt (Art. 92 ff. Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz).

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Pfạ̈n|dungs|schutz, der <o. Pl.> (Rechtsspr.): Schutz vor zu weit reichender, an die Existenzgrundlage gehender Pfändung.

Universal-Lexikon. 2012.

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